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	<title>Kommentare zu: Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar</title>
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		<title>Von: Anbieterwechsel</title>
		<link>http://anbieterwechsel.org/wechselblog/private-krankenversicherung-steuerlich-absetzbar/comment-page-1/#comment-19</link>
		<dc:creator>Anbieterwechsel</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 14:44:00 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;strong&gt;Aktualisierung des Beitrags&lt;/strong&gt;: Seit dem 01.01.2010 können Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Parallel dazu wurde die Grenze für die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen von bislang 1500 Euro auf 1900 Euro angehoben. Zu diesen sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen (Selbstständige bisher 2500 Euro, seit 01.01. 2010 sind es 2900 Euro) neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie zu einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung. Kommen Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung über diese neuen Höchstgrenzen, können Sie diese voll absetzen. Dafür würden jedoch in diesem Fall die anderen Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung steuerlich verpuffen: Eine ledige Arbeitnehmerin zahlt 2800 Euro Krankenversicherungs- und 400 Euro Pflegeversicherungsbeiträge im Jahr. Von den Krankenversicherungsbeiträgen werden pauschal vier Prozent, also 112 Euro, für das Krankentagegeld abgezogen. Der Rest, 3088 Euro, kann als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Da dieser Betrag über der neuen Höchstgrenze von 1900 Euro liegt, können jedoch keine weiteren Beiträge, z. B. für eine Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Der Spareffekt für einen Durchschnittsverdiener dürfte zwischen 200 und 400 Euro pro Jahr liegen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktualisierung des Beitrags</strong>: Seit dem 01.01.2010 können Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Parallel dazu wurde die Grenze für die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen von bislang 1500 Euro auf 1900 Euro angehoben. Zu diesen sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen (Selbstständige bisher 2500 Euro, seit 01.01. 2010 sind es 2900 Euro) neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie zu einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung. Kommen Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung über diese neuen Höchstgrenzen, können Sie diese voll absetzen. Dafür würden jedoch in diesem Fall die anderen Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung steuerlich verpuffen: Eine ledige Arbeitnehmerin zahlt 2800 Euro Krankenversicherungs- und 400 Euro Pflegeversicherungsbeiträge im Jahr. Von den Krankenversicherungsbeiträgen werden pauschal vier Prozent, also 112 Euro, für das Krankentagegeld abgezogen. Der Rest, 3088 Euro, kann als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Da dieser Betrag über der neuen Höchstgrenze von 1900 Euro liegt, können jedoch keine weiteren Beiträge, z. B. für eine Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Der Spareffekt für einen Durchschnittsverdiener dürfte zwischen 200 und 400 Euro pro Jahr liegen.</p>
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