Was die Krankenkasse übernehmen muss
Kassenpatienten fühlen sich oftmals bei der Behandlung benachteiligt. Nicht selten verweigern Krankenversicherungen Leistungen, auf die man als Versicherter eigentlich Anspruch hat. Es gibt jedoch einige Dinge, die die Krankenkasse übernehmen MUSS. Tut sie es nicht, kann man sich wehren. Und das sollte man auch tun. Denn insgesamt gibt es mehr als 10.000 Leistungen, die auf Kassenkosten verordnet werden.
Kuren
Klar belegen lässt sich die Taktik der Krankenkassen beim Thema Kuren. Im ersten Halbjahr 2009 stieg die Ablehnungsquote im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich um vier Prozent – auf ganze 29 Prozent. Schon für sich genommen ist die hohe Zahl ein Politikum, denn seit 2007 gehören solche Kuren wieder zu den Pflichtleistungen aller gesetzlichen Kassen.
Krankengeld
Gerne wird auch beim Krankengeld eingespart. Normalerweise bekommen Arbeitnehmer Krankengeld, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr haben. Einige Krankenkassen verweigern die Zahlung, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet und verweisen die Betroffenen dann auf das Arbeitslosengeld. Tatsächlich besteht aber auf das höhere Krankengeld weiterhin Anspruch. Und zwar so lange, bis man gesundheitlich wieder in der Lage ist, in dem alten Beruf zu arbeiten.
Auf diese Leistungen haben Sie Anspruch
Die im Folgenden genannten Maßnahmen sind Regelleistungen, die alle 169 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bezahlen müssen. Einige sind an bestimmte Krankheitsbilder geknüpft oder können erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden (z. B. Vorsorgeleistungen).
Vorsorge
- Badekur
- Antibabypille (bis zum 20. Geburtstag)
- Gesundheitsseminare und Kurse
- Schutzimpfungen, die vom Bundesausschuss beschlossen werden
- Hautkrebs-Vorsorge (alle 2 Jahre, für Männer und Frauen ab 35)
- Check-up Untersuchung (alle 2 Jahre, für Männer und Frauen ab 35)
- Darmkrebs-Früherkennung (für Männer und Frauen ab 50)
- Brustkrebs-Vorsorge (für Frauen zwischen 50 und 70)
- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
- Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
Therapie/Serviceleistungen
- Herz- und andere Organtransplantationen
- Grauer Star: operativer Ersatz der erkrankten Linse durch eine Kunstlinse
- Psychotherapie bei seelischen Problemen
- Rettung mit dem Rettungshubschrauber im Inland
- Übernahme von Hospizkosten
- Einsetzen künstlicher Knie- und Hüftgelenke
- Hörgerät
- Akupunktur
- Medizinisch indizierte Schönheits-OP, z. B. nach einem Unfall
Nachsorge
- Stationäre Kur
- Reha-Maßnahmen nach einer OP
- Perücken für Frauen nach einer Chemotherapie
- Blindenführhund
- Häusliche Krankenpflege
- Für Arbeitnehmer: Zahlung von Krankengeld nach Auslauf der Lohnfortzahlung
- Für Kinder und Jugendliche unter 18: Befreiung von der Zuzahlung zu Arznei- und Verbandsmitteln
- Vor und nach der Geburt: Zahlung von Mutterschaftsgeld
- Nach der Geburt: Betreuung von Mutter und Kind in den eigenen vier Wänden durch eine Hebamme
- Rückbildungskurse nach der Geburt
Was tun, wenn die Kasse nicht zahlt?
Wohl dem, der eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die auch Sozialrecht abdeckt. Im Zweifel aber erst mal Widerspruch bei der Kasse einlegen und sehen, wie man dort reagiert. Dieser muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Rechtsschutzversicherung springt erst ein, wenn Klage eingereicht wird. Man kann entweder bei der örtlichen Geschäftsstelle der Kasse vorstellig werden und sagen, dass man “zur Niederschrift” widersprechen möchte und alles von einem Mitarbeiter protokollieren lassen. Oder man formuliert den Widerspruch selbst und schickt ihn als Brief oder Fax an die Krankenkasse. Eine E-Mail reicht in diesem Falle nicht aus, weil hier die Unterschrift fehlt. Wichtig: Den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen! Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem man z. B. ein falsches oder unzureichendes Hilfsmittel von der Kasse erhalten hat.
